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   VG München, 28.07.2014 - M 11 K 13.30732   

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VG München, 28.07.2014 - M 11 K 13.30732 (https://dejure.org/2014,53306)
VG München, Entscheidung vom 28.07.2014 - M 11 K 13.30732 (https://dejure.org/2014,53306)
VG München, Entscheidung vom 28. Juli 2014 - M 11 K 13.30732 (https://dejure.org/2014,53306)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Herkunftsort: Mogadischu; Clan: Ashraf; Geschiedene Frau

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG München, 28.07.2014 - M 11 K 13.30732
    Der bei Bewertung der entsprechenden Gefahren anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Prüfung der tatsächlichen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK (BVerwG, Urteil v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - NVwZ 2012, 454).

    Zwischen den der Klägerin vor ihrer Ausreise unmittelbar drohenden Schäden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht ein enger Zusammenhang (BVerwG, U. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, NVwZ 2012, 454).

  • VGH Bayern, 14.01.2013 - 20 B 12.30349

    Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens

    Auszug aus VG München, 28.07.2014 - M 11 K 13.30732
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte mit seinem Urteil vom 14. Januar 2013 diese Auffassung (A: 20 B 12.30349).

    Es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht erneut von derartigen Schäden bedroht sein würde (vgl. BayVGH, Urteil v. 14.1.2013 - 20 B 12.30349 - juris, RdNr. 25).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG München, 28.07.2014 - M 11 K 13.30732
    Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist dabei der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - InfAuslR 2013, 241).
  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG München, 28.07.2014 - M 11 K 13.30732
    Diese Einschätzung der Gefahrenlage in Somalia und insbesondere in Mogadischu entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. U.v. 28.6.2011 - 8319/07, Sufi u. Elmi - Vereinigtes Königreich - NVwZ 2012, 681).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG München, 28.07.2014 - M 11 K 13.30732
    Auch kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - BVerwGE 136, 360).
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG München, 28.07.2014 - M 11 K 13.30732
    Sie kann zum anderen ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - BVerwGE 134, 188).
  • VG München, 23.01.2014 - M 11 K 13.30898

    Drohende Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab; individuelles Verfolgungsschicksal;

    Auszug aus VG München, 28.07.2014 - M 11 K 13.30732
    Hinsichtlich der Clan-Zugehörigkeit gehört die Klägerin einem Minderheiten-Clan (vgl. VG München, U.v. 23.01.2014 - M 11 K 13.30898 -, juris Rn. 19), nämlich dem Ashraf-Clan an - die Angabe in der Anhörung (Bl. 59 der Behördenakten), dass die Klägerin bis vor kurzem von einer anderen Clan-Zugehörigkeit ausging, ist nicht so ungewöhnlich, da die Angehörigen des Ashraf-Clans sich wohl öfter unter den Schutz der Clans, in deren Umfeld sie leben, begeben, weshalb es demzufolge nichts vollkommen ungewöhnliches ist, dass die Eltern der Klägerin sie gleich in dem Glauben ließen, sie gehöre einem anderen Clan an - und demzufolge nicht den in Mogadischu vorherrschenden Clans.
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